Abteilungsordnung der
Tennisabteilung des TV Eiche Horn von 1899 e. V.
§ 1 Allgemeines Die
Tennisabteilung ist eine Abteilung des TV Eiche Horn e. V. Gültig für alle
Mitglieder sind die Satzung des Vereins in Verbindung mit nachstehender Richtlinie
sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane. Diese liegen in der Geschäftsstelle
aus. § 2 Aufnahme in die
Tennisabteilung Voraussetzung
für die Aufnahme in die Tennisabteilung ist eine Mitgliedschaft im Verein.
Aufnahmeanträge sind schriftlich einzureichen. § 3 Mitgliedsbeitrag Für
die Mitgliedschaft in der Tennisabteilung ist ein Zusatzbeitrag zu zahlen,
dessen Höhe gemäß Satzung durch den Hauptausschuss festgesetzt wird. Der
Beitrag für den Verein und der Zusatzbeitrag werden vom Verein zu den in der Satzung
vorgegebenen Zeiten vom Konto eingezogen. § 4 Umlage Für
Baumaßnahmen aufzubringende Mittel werden, soweit erforderlich, in Form einer
Umlage erhoben. Die Abteilungsversammlung hat dies mit einfacher Mehrheit zu
beschließen. Der Hauptausschuss muss dem zustimmen. § 5 Aufnahmegebühr Die
Zahlung einer Aufnahmegebühr für neue Mitglieder ist von der Abteilungsversammlung
mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Der Hauptausschuss muss dem zustimmen. § 6 Beendigung der
Mitgliedschaft Die
Mitgliedschaft in der Tennisabteilung kann jeweils zum Halbjahresende
schriftlich gekündigt werden. Bezüglich der Fristen gilt die Satzung des
Vereins. § 7 Gemeinschaftsdienst Eine
Verpflichtung zur Ableistung eines Gemeinschaftsdienstes zur
Platzinstandhaltung und –pflege besteht nicht. Die dafür notwendigen Kosten
sind in den Zusatzbeitrag eingerechnet. § 8 Schlüssel Mitglieder
können nach Zahlung eines Pfandgeldes einen Schlüssel für die Tennisplatzanlage
in der Geschäftsstelle des TV Eiche Horn e. V. entleihen. Der Schlüssel bleibt
Eigentum des Vereins und ist bei Austritt gegen Erstattung des von der Abteilungsleitung
beschlossenen Pfandentgeltes zurück zu geben. § 9 Schlösser Mit
der Einführung eines elektronischen Buchungssystems entfallen. § 10 Gästespiele
Regeln
für das Gästespiel werden von der Abteilungsleitung festgelegt und im Gästebuch
bekannt gemacht. Mit der Einführung eines elektronischen Buchungssystems müssen
alle Gästespiele dort eingetragen werden. §
11 Platzbelegung Alle Platzbelegungen erfolgen auf der
elektronischen Plattform. Spiele dürfen maximal 5 Tage im Voraus gebucht
werden. Bei Verhinderung müssen vorgebuchte Zeiten frühzeitig gelöscht werden.
Vorbelegungen zum Beispiel wegen Veranstaltungen, Punktspielen, Training erfolgen
durch den/die Administrator/in oder Sport-/Jugendwart/in oder Vertretung nach
Vorgaben der Abteilungsleitung.
§
12 Spielzeiten Die Spielzeit beträgt für Einzelspiele 60
Minuten, für Doppelspiele 120 Minuten. Ein Spieler, der sich um 10 Minuten oder
mehr verspätet, verliert sein Anrecht auf seine Spielzeit.
Das Abziehen der Plätze und das Fegen der
Linien nach jedem Spiel sowie erforderlichenfalls das Wässern der Plätze ist
Pflicht und zählt zur Spielzeit.
§
13 Trainingszeiten Mit der Einführung eines elektronischen
Buchungssystems erfolgt die Belegung für Trainingszeiten durch die
Trainerschule in Abstimmung mit dem/der Administrator/in nach Vorgaben der
Abteilungsleitung.
§
14 Instandhaltung der Anlagen Die Plätze und deren Einrichtungen sind
schonend zu behandeln. Das Betreten der Plätze ist nur mit Tennisschuhen
gestattet.
Die Instandhaltung und Pflege der Anlagen
obliegt dem Platzwart. Die Mitglieder sind gehalten, seinen Anweisungen zu
folgen und die notwendigen Maßnahmen durch eigenen Arbeitseinsatz zu
unterstützen. Dazu gehört unter anderem das Abziehen der Plätze und Fegen der
Linien nach jedem Spiel sowie erforderlichenfalls das Wässern der Plätze und
Einebnen etwaiger Löcher, auch während eines Spieles.
Eltern sind für ihre Kinder verantwortlich.
§
15 Verstöße gegen die Spielordnung Verstößt ein Mitglied gegen die
Spielordnung bzw. die Vereinssatzung, kann die Buchungsberechtigung entzogen
werden. Bei wiederholtem Verstoß eines Mitgliedes gegen die Abteilungsordnung
bzw. die Vereinssatzung zum
Beispiel die wiederholte Buchung von Spielzeit ohne Inanspruchnahme kann das
Mitglied satzungsgemäß ausgeschlossen werden. §
16 Abteilungsversammlung Eine Abteilungsversammlung
findet statt: < style="margin-left:36.0pt;text-indent:-18.0pt;mso-list:l1 level1 lfo1;
tab-stops:list 36.0pt">1.)
Regelmäßig
einmal im Jahr und zwar innerhalb des ersten Quartals. < style="margin-left:36.0pt;text-indent:-18.0pt;mso-list:l1 level1 lfo1;
tab-stops:list 36.0pt">2.)
Auf
Beschluss der Abteilungsleitung als außerordentliche Abteilungsversammlung. < style="margin-left:36.0pt;text-indent:-18.0pt;mso-list:l1 level1 lfo1;
tab-stops:list 36.0pt">3.)
Innerhalb
eines Monats nach Einreichen eines diesbezüglichen Antrages, der von mindestens
10% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich an die Abteilungsleitung
gestellt wird und über den Zweck und die Gründe der erstrebten Einberufung
Auskunft gibt (außerordentliche Abteilungsversammlung). < style="margin-left:36.0pt;text-indent:-18.0pt;mso-list:l1 level1 lfo1;
tab-stops:list 36.0pt">4.)
Stimmberechtigt
sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Zeit
und Ort der Abteilungsversammlung bestimmt die Abteilungsleitung. Die Einladung
erfolgt satzungsgemäß einen Monat vorher durch Aushang im Sportzentrum des
Vereins. Zusätzlich (aber ohne rechtliche Verpflichtung) wird die Einladung per
E-Mail oder Post an die Mitglieder versandt. Anträge zur Tagesordnung sollen
mindestens zwei Wochen vor der Abteilungsversammlung schriftlich bei der Abteilungsleitung
eingereicht werden. Der/Die
Abteilungsleiter/in oder ein von ihm/ihr bestelltes Mitglied der Abteilungsleitung
leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
von Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Das
Protokoll wird im Blockhaus zur Einsicht für alle Mitglieder ausgehängt. § 17 Beschlussfassung der Abteilungsversammlung Jede
ordnungsgemäß einberufene Abteilungsversammlung ist beschlussfähig. Die Abteilungsversammlung
fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht eine größere
Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Stimmabgabe erfolgt im Allgemeinen durch Heben eines Armes. Eine Abstimmung
hat jedoch schriftlich und geheim zu erfolgen, wenn dieses von einem in der
Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglied beantragt wird. Änderungen
der Abteilungsordnung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der in der Abteilungsversammlung
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sowie der Zustimmung des Hauptausschusses. § 18 Abteilungsleitung Die Abteilungsleitung
besteht aus folgenden ehrenamtlich tätigen Mitgliedern: Abteilungsleiter/in Stellvertretende/r Abteilungsleiter/in Schriftführer/in Beisitzer/in Finanzen Weitere Beisitzer/innen mit
zugeteilten Aufgaben Sportwart/in Jugendwart/in Die
Mitglieder der Abteilungsleitung werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die
Verteilung der Aufgaben erfolgt auf der Grundlage einer von der Abteilungsleitung
beschlossenen Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung wird durch Aushang den
Mitgliedern bekannt gegeben. Scheidet
ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus der Abteilungsleitung aus, so kann die
Abteilungsleitung nach ihrem Ermessen entweder eine Neuwahl für diesen Posten
herbeiführen (außerordentliche Abteilungsversammlung), ein anderes Abteilungsmitglied
kommissarisch in die Abteilungsleitung berufen oder ein anderes Mitglied der Abteilungsleitung
mit der gleichzeitigen Wahrnehmung der Geschäfte des Ausgeschiedenen
beauftragen. Diese
Abteilungsordnung ist gültig seit 2010, die letzte Änderung wurde auf Antrag
der Abteilungsversammlung vom Hauptausschuss des TV Eiche Horn am 18.3.2021
beschlossen. Bremen,
den 31.3.21 ---------------------------------------------------
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